Die StvZO bzgl. Fahrradlicht wurde reformiert.

Fahrradlicht: Neue StVZO-Regeln ab Juni 2017

Änderungen der StVZO in Kraft getreten

Fahrradlicht: Neue StVZO-Regeln ab Juni 2017

Anfang Juni 2017 sind die Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich verschiedener Anforderungen an Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern in Kraft getreten.
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Die Anforderungen an Fahrräder und E-Bikes in der StVZO wurden in den neuen Regelungen neu gefasst und an den Stand der Technik angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem die Vorschriften bezüglich Fahrradbeleuchtung.

Welches Fahrradlicht brauche ich?

Ab sofort dürfen Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sein. Sie dürfen mit Dynamo, Batterien oder auch wiederaufladbaren Akkus betrieben werden. Keiner ist mehr verpflichtet, die Batteriebeleuchtung auch tagsüber mitzuführen. An Reflektoren hinten reicht einer – vor der StVZO-Änderung waren für jedes Rad zwei rote Reflektoren hinten vorgeschrieben. Bei zweispurigen Fahrrädern sind zudem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zulässig, bei einspurigen Fahrädern nur, wenn sie einen Aufbau haben, der Handzeichen verdeckt.

Stellungnahme des ZIV

Der Zweirad-Industrie-Verband ZIV begrüßt die Änderungen der StVZO. ZIV-Geschäftsführer Siegfried Neuberger erklärt: „Die Anforderungen an die Fahrradbeleuchtungs-einrichtungen wurden an den Stand der Technik angepasst. Zusätzliche Funktionen tragen zu einer Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr bei und steigern den Komfort der Radfahrenden.“

Der komplette Gesetzestext ist hier nachzulesen.

Einen ausführlicheren Text mit weiteren Neuerungen finden Sie hier.

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