Verkehrsregeln für Radfahrer: Die teuersten Verstöße

Das sind die teuersten Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad

Verkehrsregeln für Radfahrer: Die teuersten Verstöße

Radfahrer müssen sich im Straßenverkehr ebenso an gesetzliche Regeln halten wie Führer von Kraftfahrzeugen. Die Verkehrsregeln für Fahrradfahrer reichen vom Halten an roten Ampeln über Tempolimits auf Fahrradstraßen bis hin zum manuellen Nutzungsverbot von Smartphones während der Fahrt. Welche Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besonders streng geahndet werden, wird in diesem Beitrag thematisiert.
TEILE DIESEN ARTIKEL

Geschlossenen Bahnübergang überqueren

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein: Das Halten an einem Bahnübergang mit geschlossener Schranke. Schließlich besteht die Gefahr, von Zügen erfasst und tödlich verletzt zu werden. Trotz des enormen Risikos passiert es leider immer wieder. Unter anderem starb ein Radfahrer 2021 im Landkreis Emsland, weil er trotz geschlossener Schranke Bahngleise überfuhr und von einem Intercity-Zug erfasst wurde. Entsprechend der Lebensgefahr müssen Radfahrer, die gegen die StVO verstoßen und geschlossene Bahnübergänge überqueren, mit 350 Euro Geldbuße und zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen.

Bei Rotlichtverstoß droht Bußgeld und Punkt

Ob Radfahrer oder Autofahrer: An Ampeln bei Rot weiterzufahren, ist mit einem hohen Risiko verbunden. Rotlichtverstöße durch Radler sind zwar nicht die Hauptursache von Fahrradunfällen, dennoch gefährden sich damit jedes Jahr hunderte Menschen unnötig. Allein in Berlin berichtete die Polizei in der Radfahrerverkehrsunfall-Sonderuntersuchung 2021 von 171 Rotlichtmissachtungen – von insgesamt 6.965 Verkehrsunfällen mit Radfahrerbeteiligung (siehe: www.berlin.de/polizei/aufgaben/verkehrssicherheit/verkehrsunfallstatistik/#radfahrer)

Aufgrund der Schwere von Rotlichtverstößen müssen Radfahrer mit satten Strafen rechnen. „Wer bei Rot mit dem Rad über die Ampel fährt, bekommt je nach Gefährdung ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro, 100 Euro oder 120 Euro und 1 Punkt“, fasst das Mobilitätsmagazin zum Bußgeldkatalog in Bezug auf das Punktesystem in Deutschland unter www.bussgeldkatalog.org/punkte-flensburg/ zusammen. „Bei Gefährdung anderer steigt das Bußgeld auf 160 Euro, während bei einer Unfallfolge oder Sachbeschädigung 180 Euro fällig werden.“

„Bei Rot stehen – bei Grün fahren“ das gilt genauso für Radfahrer.

Geh- und Radwege vorschriftswidrig befahren

Das Befahren von reinen Gehwegen mit dem Fahrrad ist für Erwachsene und Kinder ab elf Jahren verboten. Wird die Verkehrsregel missachtet, ist eine Geldbuße zwischen zehn und 55 Euro möglich. Kommt es aufgrund des Verstoßes zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung, beträgt das Bußgeld bis zu 100 Euro.

Ausnahme: Erwachsene dürfen auf einem Gehweg fahren, wenn sie die Begleitung von Kindern unter neun Jahren sind.

Auch für Radwege gibt es Vorschriften damit der Radverkehr möglichst reibungslos gelingt. Entscheidend ist beispielsweise das Fahren in der richtigen Richtung:

  • Werden Radwege auf der linken Seite der Fahrbahn vorschriftswidrig befahren, dürfen Ordnungshüter ein Bußgeld von 55 Euro verlangen.
  • Eine Ordnungswidrigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Radler den in Fahrtrichtung linken Radweg nutzen, obwohl es einen auf der rechten Seite gibt.
  • Das Befahren ist hier nur erlaubt, wenn ein Verkehrszeichen dies angibt.
  • Kommt es beim verbotenen Fahren auf einem linksseitigen Radweg zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, steigt das Bußgeld auf 80 Euro – ereignet sich ein Unfall, müssen Verkehrssünder 100 Euro zahlen.

Kein vorschriftsmäßiges Fahrrad genutzt

Neben einem konkreten Fehlverhalten kann auch ein nicht verkehrstaugliches Fahrrad teuer werden. Kommt es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit werden 80 Euro fällig und es folgt eine Eintragung von einem Punkt in Flensburg. Wie ein verkehrssicheres Fahrrad ausgerüstet sein muss, um diesen Strafen zu entgehen, verrät der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) online anhand einer Grafik. Die wesentlichen Ausstattungsmerkmale sind:

  • Scheinwerfer
  • Rückstrahler
  • Dynamo- oder Batterielicht
  • 2 Speichenrückstrahler je Laufrad oder reflektierendes Material an Speiche, Felge oder Reifen
  • 2 Rückstrahler pro Pedal
  • Helltönende Klingel
  • 2 Bremsen (unabhängig wirkend)
  • Großflächenrückstrahler
  • Rücklicht

Quelle: www.adfc.de/artikel/das-verkehrssichere-fahrrad

Wiederholungstätern drohen das Fahrradfahrverbot und ein vierstelliges Bußgeld

Obwohl das Fahren mit einem Fahrrad keine Fahrerlaubnis erfordert, kann ein Fahrradfahrverbot verhängt werden (wir berichteten). Sind Radfahrer eine Gefahr für andere, kann eine fehlende Fahreignung unterstellt werden – auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Drahtesel. Typisches Beispiel sind wiederholte Fahrten unter Trunkenheit. Wurde das Radfahren richterlich untersagt und Betroffene halten sich nicht daran, ist ein Bußgeld im vierstelligen Bereich möglich.

ElektroRad 3/2024, Banner

Hier können Sie die ElektroRad 3/2024 als Printmagazin oder E-Paper bestellen

Schlagworte
envelope facebook social link instagram