Diensträder: Das ist bei Steuern zu beachten

Steuern aufs Dienstrad: Darauf müssen Sie achten

Diensträder: Das ist bei Steuern zu beachten

Der Vereinigte Lohnsteuerhilfeverein hat die neuen Regeln für Diensträder anschaulich zusammengestellt. Teilweise werden seit diesem Jahr nur noch 0,5 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung steuerlich geltend gemacht, teilweise ist gar nichts mehr fällig. Voraus ging ein Schlagabtausch: Die Fahrradbranche hatte zwischenzeitlich gar eine Schlechterstellung des Fahrrads gegenüber dem E-Auto befürchtet. Das zumindest ist vom Tisch.
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Ob mit oder ohne Elektromotor: Rückwirkend seit dem 1. Januar zahlen Arbeitnehmer je nach Finanzierungsmodell ihrer Fahrräder oder Diensräder weniger oder auch gar keine Steuern mehr. Der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt, welche steuerlichen Regeln seit diesem Jahr für welches Fahrrad gelten.

Das „normale“ Fahrrad als Dienstfahrrad ist komplett steuerfrei

Antriebslose Diensräder – also ohne Elektromotor – sind seit 2019 steuerfrei, egal ob der Dienstradler beruflich oder privat unterwegs ist. Benutzt der Berufstätige das Fahrrad für den Weg zur Arbeit, gilt die bekannte Pendlerpauschale. Pro Kilometer einfacher Strecke am Tag kann er so in der Steuererklärung 30 Cent geltend machen, also von der Steuer absetzen. Wichtig, so die VLH: Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die nach dem 31. Dezember 2018 gekauft worden sind. Nach aktuellen Plänen endet die Förderung am 31. Dezember 2021.

Eine Zusammenfassung zur Diskussion um die neuen gesetzlichen Regeln für Diensträder lesen Sie hier.

Wer mit Diensträdern unterwegs ist, wird vom Fiskus nicht behelligt.

Wer mit Diensträdern unterwegs ist, wird vom Fiskus nicht behelligt.

Das Elektrofahrrad bis 25 km/h als Dienstfahrrad ist ebenfalls steuerfrei

Wie bei den Zulassungs- und Betriebsregel gilt auch bei der Steuer: Das Pedelec-25 – also ein Elektrorad mit Unterstützung bis 25 Stundenkilometern – ist dem klassischen Fahrrad ohne Motor rechtlich gleich gestellt. Die oben genannen Regeln sind also auch für E-Bikes als Diensräder anwendbar. Sowohl die berufliche als auch die private Nutzung sind steuerfrei. Auch die Pendlerpauschale kann komplett angesetzt werden.

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Diensräder: Überlassen ist nicht schenken!

Die VLH weist auf einen wichtigen Punkt hin: Steuerfrei bleiben Diensräder nur, wenn sie offiziell im Besitz der Firma bleiben. Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Fahrrad zur beruflichen und privaten Nutzung, muss das Rad nicht versteuert werden. „Schenkt“ der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Fahrrad, sind Steuern fällig. In der Fachsprache heißt das: Der Arbeitgeber überträgt das Dienstrad in den Besitz seines Mitarbeiters.

Das S-Pedelec ist bei den Steuern dem Dienstwagen gleichgestellt!

E-Diensräder, die über 25 km/h hinaus Motorunterstützung bieten, zählen verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen, erklärt die VLH. Das bedeutet: Für diese so genannten S-Pedelecs als Diensträder gelten auch andere Regeln als für „normale“ Fahrräder und Pedelecs. Die schnelle Klasse ist einem Dienstwagen gleichgestellt.

Die Regeln zu Diensträdern im Überblick

Die Regeln zu Diensträdern im Überblick

Private Fahrten mit Diensträdern werden versteuert: Es gilt die 0,5-Prozent-Regel

Das bedeutet konkret: Jede private Fahrt mit dem schnellen Pedelec werden mit der 1-Prozent-Regelung versteuert. Besonderheit seit dem 1. Januar 2019: Wie bei Elektroautos wird der geldwerte Vorteil seit 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt – deshalb hat sich inzwischen der Ausdruck 0,5-Prozent-Regel durchgesetzt. Konkret bedeutet das: Ausschlaggebend ist der Bruttowert des E-Bikes beim Kauf, also in der Regel die unverbindliche Preisempfehlung. Dieser Wert wird halbiert und davon ein Prozent errechnet. Das Ergebnis ist der Wert, der monatlich versteuert werden muss. Dieser Betrag für Diensräder wird monatlich automatisch über die Gehaltsabrechnung abgezogen, denn der Arbeitgeber fügt den geldwerten Vorteil zum Mitarbeitergehalt hinzu.

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Diensträder - seit 1. Januar sind keine Steuern fällig.

Diensträder – seit 1. Januar sind keine Steuern fällig.

Für alte Diensträder gelten alte Regeln

Für Diensträder, die vor 2019 angeschafft wurden, gilt die alte Regelung. Demnach werden private Fahrten grundsätzlich mit der 1-Prozent-Regel versteuert. In diesem Fall also ein Prozent vom vollen Listenpreis. „Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad motorisiert ist oder nicht“, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

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Über die Vereinigte Lohnsteuerhilfe

Der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe ist mit einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH-Berater sind nach DIN 77700 zertifiziert, versichert der Verein. Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Der Verein gründete sich 1972. Er erstellt für seine Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis.

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