Fahrradbeleuchtung: Vorschriften, Regeln, Bußgelder

Fahrradbeleuchtung – sicher unterwegs bei Dämmerung und Dunkelheit

Fahrradbeleuchtung: Vorschriften, Regeln, Bußgelder

Für Radfahrer ist es bei Dämmerung und Dunkelheit wichtig, selbst gut zu sehen und von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden. Daher kommt es auf die richtige Beleuchtung für das Fahrrad an. Mängel an der Beleuchtung können mit Bußgeldern geahndet werden.
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Um bei Dämmerung und Dunkelheit gut zu sehen und von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werden, benötigen Radfahrer die richtige Beleuchtung am Fahrrad. Geeignet ist auch eine LED-Beleuchtung. Als rechtliche Grundlage schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass die sogenannten lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad über eine Zulassung verfügen müssen. Mangelt es an der richtigen Beleuchtung oder ist die Beleuchtung nicht korrekt angebracht, drohen Bußgelder.

Korrekte Fahrradbeleuchtung laut StVZO

Die StVZO schreibt nicht nur vor, welche Beleuchtung am Fahrrad vorhanden sein muss, sondern auch, dass nur lichttechnische Einrichtungen verwendet werden dürfen, die über eine Zulassung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verfügen. Nicht alle Leuchtmittel für das Fahrrad, die im Handel angeboten werden, sind laut StVZO tatsächlich erlaubt.

In § 67 StVZO ist vorgeschrieben, welche Beleuchtungskomponenten am Fahrrad vorhanden sein müssen und was erlaubt ist. Die Bauartgenehmigung für alle Fahrzeugteile, darunter auch für die Beleuchtung, ist in § 22a StVZO geregelt. Ein vom KBA beauftragter Technischer Dienst führt Bauartprüfungen durch. Erfüllen die Beleuchtungskomponenten die technischen Anforderungen, erteilt das KBA eine Bauartgenehmigung. Zugelassene Beleuchtungskomponenten sind an einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Zulassungsnummer erkennbar.

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Die richtige Energiequelle für die Beleuchtung

In § 67 StVZO ist geregelt, welche Energiequellen für die Beleuchtung erlaubt sind. Galt bis 2013 die Dynamopflicht, so sind inzwischen auch Akkus und Batterielicht erlaubt. Die früher üblichen Seitenläuferdynamos dürfen nach wie vor benutzt werden, doch haben sich inzwischen leichtgängige Nabendynamos etabliert. Werden Schlussleuchte und Scheinwerfer durch eine Lichtmaschine (Dynamo) betrieben, dürfen sie nur gemeinsam einschaltbar sein.

Tipp: Auch bei der Verwendung von Akkus gilt, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte gemeinsam einschaltbar sein müssen. Das ist aber nicht vorgeschrieben, doch ist es bei einer abnehmbaren akkubetriebenen Beleuchtung schwer umsetzbar, die Komponenten einzeln einzuschalten.

Vorgeschriebene Leuchten und Rückstrahler

Die StVZO schreibt die folgenden Beleuchtungskomponenten am Fahrrad vor:

  • Frontscheinwerfer, mit weißem Abblendlicht, der blendfrei eingestellt sein muss und nicht blinken darf, mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 10 Lux
  • Ab einer Fahrradbreite von einem Meter müssen zwei Frontscheinwerfer vorhanden sein.
  • Nach vorn ist mindestens ein weißer Frontrückstrahler vorgeschrieben, der bei vielen Dynamoscheinwerfern bereits integriert ist. Eine Montagehöhe von 40 bis 120 Zentimetern ist zugelassen.
  • Mindestens ein rotes Rücklicht muss vorhanden sein, das in einer Höhe von 25 bis 120 Zentimetern montiert sein muss. Das Rücklicht darf nicht blinken. Es darf über eine Bremslichtfunktion verfügen.
  • Mindestens ein roter Heckrückstrahler der Kategorie „Z“ muss vorhanden sein. Er ist an einem aufgedruckten „Z“ zu erkennen. Häufig ist er bereits in das Rücklicht integriert. Genau wie das Rücklicht muss der Heckrückstrahler in einer Höhe von 25 bis 120 Zentimetern montiert werden.
  • An jedem Rad müssen mindestens zwei um 180 Grad versetzte gelbe Speichenrückstrahler vorhanden sein. Werden zusätzliche Speichenrückstrahler verwendet, müssen sie gleichmäßig verteilt sein. Anstelle von Speichenrückstrahlern sind auch umlaufende weiße reflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder Speichen, aber auch reflektierende Speichenhülsen an jeder Speiche erlaubt.
  • Jede Pedale muss vorn und hinten jeweils über einen gelben Rückstrahler verfügen.

Tipp: Scheinwerfer mit Tagfahr- und Fernlichtfunktion sind erlaubt. Wenn kein Gegenverkehr zu erwarten ist, kann das Abblendlicht deaktiviert und mit Fernlicht gefahren werden.

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LED-Beleuchtung für das Fahrrad

Laut StVZO ist eine LED-Beleuchtung für das Fahrrad erlaubt. Sie wird von einigen Fachkreisen sogar empfohlen, da sie als zuverlässig gilt und einen großen Lichtkegel erzeugt, der vor allem auf schlecht beleuchteten Wegen für Sicherheit sorgt. Die Stromversorgung der LED-Beleuchtung kann über ein Nabendynamo erfolgen. Erlaubt ist auch eine batteriebetriebene LED-Beleuchtung, sofern sie über eine Zulassung vom KBA verfügt.

Anbringung der Fahrradbeleuchtung

Wie die Fahrradbeleuchtung angebracht wird, hängt von der Art der Beleuchtung ab. Die Dynamobeleuchtung muss fest am Fahrrad montiert sein. Eine batteriebetriebene Beleuchtung oder eine Akku-Beleuchtung darf abnehmbar sein. Grundsätzlich müssen abnehmbare Scheinwerfer, Leuchten und Energiequellen bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen immer am Fahrrad angebracht sein. Die StVZO schreibt für eine abnehmbare Beleuchtung tagsüber, bei guter Sicht, keine Mitführungspflicht vor. Es ist jedoch sicherer, die Beleuchtung auch am Tage mitzuführen, um für alle Sichtverhältnisse gerüstet zu sein. Bei der Anbringung der Beleuchtung muss die in der StVZO vorgeschriebene Montagehöhe beachtet werden. Die untere Grenze für die Anbringung von Frontscheinwerfer und Rücklicht gilt hauptsächlich für Liegeräder. Bei normalen Fahrrädern wird die Beleuchtung an der Gabel oder am Lenker angebracht.

Bußgeld bei fehlender oder defekter Fahrradbeleuchtung

Wer bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ohne Fahrradbeleuchtung, aber auch mit defekter oder nicht zugelassener Beleuchtung unterwegs ist, gefährdet nicht nur seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, sondern riskiert auch ein Bußgeld. Die Bußgelder sind folgendermaßen gestaffelt:

Verstoß Bußgeld
Fehlende oder defekte Beleuchtung 20 Euro
Zusätzliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 25 Euro
Zusätzlich Unfall oder Sachbeschädigung 35 Euro

Mehr Infos gibts im Bußgelder-Ratgeber: www.bussgeldkataloge.de/fahrradbeleuchtung/

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