Slackline

Slackline-Urteil: Sportgeräte im öffentlichen Verkehrsraum müssen sichtbar sein

Keine Slackline über den Radweg spannen!

Slackline-Urteil: Sportgeräte im öffentlichen Verkehrsraum müssen sichtbar sein

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat beschlossen, dass das Spannen einer schwer sichtbaren Slackline im öffentlichen Verkehrsraum zur vollen Haftbarkeit im Falle eines Unfalls führen kann.
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Wer eine Slackline über einen Rad- und Fußweg spannt, kann sich nicht darauf verlassen, dass sie für Radfahrer rechtzeitig sichtbar ist. Dementsprechend kann er in vollem Umfang haftbar gemacht werden, wenn sich Dritte dadurch verletzten. Das beschloss das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom Juli 2019.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verletzte sich eine Radfahrerin schwer durch den Sturz über eine Slackline, die drei Sportler über einen Radweg gespannt hatten. Die Klägerin war mit ihrem Fahrrad auf einem etwa dreieinhalb Meter breiten Fahrradweg unterwegs, über den eine 15 Meter lange Slackline gespannt war. Diese war nicht zusätzlich optisch gesichert, sodass die Radfahrerin sie zu spät erkannte.

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Schwere Verletzungen bei Fahrrad-Unfall wegen Slackline

In Folge ihres Bremsmanövers stürzte sie über ihren Fahrradlenker und landete mit ihrem Kopf und den Schultern auf dem Asphaltboden. Die Radfahrerin verlor kurz ihr Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen in die nächstgelegene Klinik gebracht werden. Die Folge: Schwere Verletzungen, zwei Operationen, eine langwierige Reha, bis heute bleibende Schmerzen und berufliche Einschränkungen.

In zweiter Instanz erkannte das Oberlandesgericht Karlsruhe keine Mitschuld der Radfahrerin am Unfall. Sie habe laut Gutachten nicht mehr rechtzeitig vor der Leine anhalten können. Deshalb tragen die Slackliner ganz alleine die Schuld. Das OLG sprach dem Unfallopfer 25.000 Euro Schmerzensgeld und aktuellen und künftigen Schadenersatz zu.

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