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Folgende Schilder haben für Sie als Radfahrer eine wichtige Bedeutung:
1. Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen. Diese Wege sollen Qualitätsstandards erfüllen, z. B. eine ausreichende Breite und eine gute Oberfläche aufweisen, um den Benutzern ein komfortables Radfahren gewährleisten zu können. Das Verkehrszeichen muss an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden, wenn es weiterhin Gültigkeit haben soll.
2. Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Senkrechte getrennt, weist darauf hin, welche Wegesseite von welchem Verkehrsteilnehmer genutzt werden muss (getrennter Fuß- und Radweg, Z 241), da es zwei durch eine Linie getrennte Wege gibt. Fahrradfahrer müssen den für sie bestimmten Weg benutzen. Sie dürfen weder auf dem Fußgängerweg noch auf der Fahrbahn fahren. Das Verkehrszeichen muss an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden, wenn es weiterhin Gültigkeit haben soll.
3. Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240). Hier gilt es, besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Das Verkehrszeichen muss an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden, wenn es weiterhin Gültigkeit haben soll.
4. Blaue, runde Schilder mit dem Fußgängersymbol (Z 239) können durch ein "Radfahrer frei"-Zusatzschild (siehe Punkt 17) erweitert werden. Es bedeutet, dass das Mitbenutzen des Gehweges durch Radfahrer gestattet ist. Hier gilt besondere Vorsicht! Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Für Kinder gelten besondere Regelungen: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, dürfen also nicht auf Radwegen fahren. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw. Radweg.
5. Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind. Fahrradfahrer haben immer Vorrang.
6. Ist das in Punkt 5 beschriebene Schild durchgestrichen, bedeutet das das Ende der Fahrradstraße (Z 244a).
7. In verkehrsberuhigten Bereichen - so genannten "Spielstraßen" - (Z 325) dürfen auch Radfahrer nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren.
8. Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden (siehe Punkt 19). Dies gilt für selten befahrene Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
9. Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild "Fahrradfahrer frei" (siehe Punkt 17) kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen. Dies gilt nur für selten befahrene Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
10. Haben Bus-Schilder (Z 245) den Zusatz "Radfahrer frei" (siehe Punkt 17), dürfen die Busspuren auch von Radfahrern genutzt werden, wenn diese besonders vorsichtig sind.
13. Ein dreieckiges Schild mit rotem Rahmen und dem Symbol eines Fahrrades (Z 138) kennzeichnet Straßen, an denen Radfahrer kreuzen könnten.
14. Ein rot umrandetes, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol ( Z 254) befindet sich an Wegen, die nicht mit dem Fahrrad befahren werden dürfen.
15. Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad. Das Verbot für Radfahrer kann durch ein Zusatzschild (siehe Punkt 17) aufgehoben werden.
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