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03.10.2007 | 00:09 h

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Fahrrad, Kinderwagen & Co - Was darf im Hausflur stehen?

(03.10.07/df) Mietern darf die Nutzung von Gemeinschaftsflächen nicht untersagt werden. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass zum Mietshaus gehörende Treppenhäuser und Eingangsbereiche zum Abstellen von Räder und Kinderwagen genutzt werden können, wenn davon keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht. ....

Von wegen verboten: Fahrräder dürfen sehr wohl in Hausfluren stehen - sofern sie niemanden behindern und wenn kein Fahrradkeller vorhanden ist.





Auseinandersetzungen um die Nutzung von Gemeinschaftsflächen gehören zu den häufigsten Mitrechtsstreitigkeiten - nicht nur zwischen Mietern und Hauseigentümern. Auch alte und neue Mieter streiten sich häufig wegen Fahrräder und Kinderwagen, die im Hauseingangsbereich abgestellt werden. Das jüngste Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes schafft über die Nutzung solcher Gemeinschaftsflächen endgültig Klarheit.



Jürgen Fischer, Geschäftsführer des Mieterbundes Schwerin: \"Der Bundesgerichtshof sagt, dass jeder Mieter in jedem Fall die Möglichkeit hat, die Gemeinschaftsräume zu nutzen, dass er dort auch Gegenstände abstellen kann, dass er zum Beispiel Hofflächen nutzen kann für die Kinder zum Spielen und dieses Recht nicht eingeschränkt werden kann, beziehungsweise der Vermieter dieses Recht willkürlich nur einzelnen Mietern zusprechen kann.\"



Ein Freibrief, die Gemeinschaftsflächen nach eigenem Gusto zu nutzen, ist das Urteil nicht. Gibt es im Haus einen Fahrradkeller, können Räder nicht einfach ins Treppenhaus gestellt werden. Und es gibt noch weitere Einschränkungen:



Jürgen Fischer: \"Natürlich muss man Grenzen immer sehen, wenn der Durchgang für Mieter nicht mehr gewährleistet ist, wenn es zu Gefährdungen, Verschmutzungen, Beschädigungen kommt, dann ist das Recht zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen eingeschränkt. Wenn aber objektiv Platz da ist, sodass niemand behindert wird, kann man zum Beispiel ein Fahrrad dort stehen lassen – auch längere Zeit.\"


"Platz sauber halten, vor Wandbeschädigungen schützen"

Nutzt ein Mieter dauerhaft oder über längere Zeiträume Gemeinschaftsflächen als Abstellmöglichkeit, so ergeben sich daraus auch Verpflichtungen:



Jemand, der eine Fläche nutzt, also etwa für sein Fahrrad, muss er diese Fläche sauber halten. Und beispielsweise Wandflächen vor Beschädigungen schützen. \"Dieses Recht ist immer gepaart mit der Pflicht, sich sorgsam zu verhalten, möglicherweise Verschmutzungen auch selbst zu beseitigen oder Schäden, die mal entstehen können, Schrammen an der Wand, auch selbst zu beseitigen. Das kann man nun nicht auf andere Mitbewohner oder den Hauseigentümer abwälzen.\"


Konflikte vermeiden, Schuhe und Pflanzen sind eigentlich verboten

Die tägliche Praxis zeigt, dass Mieter gut beraten sind, wenn sie Abstellflächen so nutzen, dass es mit Mitbewohnern keinen Anlass zum Streit gibt. Mitunter kommt es schon zur Auseinandersetzung, wenn es regnet und das im Flur abgestellte Fahrrad kleine Pfützen hinterlässt. \"Im Zweifelsfall sollte immer das Einvernehmen des Vermieters und der anderen Mieter eingeholt werden.\"

Zumal bei der Nutzung von Gemeinschaftsflächen immer eine Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Alles darf nicht im Treppenhaus abgestellt werden: Pflanzen, die ein Mieter besitzt, gehören in seine Wohnung – nicht in Gemeinschaftsräume. \"Das müsste dann vereinbart werden mit dem Vermieter, hier müssen die Interessen der anderen Mieter ganz stark berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für Schuhe, die draußen vor der Wohnungstür stehen. Das dürfte im Regelfall nicht erlaubt sein.\"



Auch wenn der Bundesgerichtshof zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen ein deutliches Wort gesprochen hat, so kann keine noch so klare Gesetzeslage jede Eventualität berücksichtigen. Ein Gespräch mit Nachbarn und Vermieter ist immer besser als auf sein Recht zu pochen.


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