Viele Regeln gilt es im Straßenverkehrs zu beachten

Verkehrsregeln für Radfahrer – Was darf ich und was nicht?

Was dürfen Radfahrer und was nicht?

Verkehrsregeln für Radfahrer – Was darf ich und was nicht?

Damit die Fahrt auf dem Rad durch den Stadtverkehr nicht zur Problemzone wird, klärt Radfahren.de auf: Das dürfen Radfahrer – und das nicht. Radfahrer sind im Vergleich zu Autofahrern die schwächeren Verkehrsteilnehmer und werden daher auch rechtlich besonders geschützt. Dennoch besitzen sie keine Narrenfreiheit.
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Das betrifft vor allem Radfahrer, die mit zu viel Alkohol im Blut erwischt werden. Sie können sich bei einem Unfall schon bei 0,3 Promille jede Menge Ärger einhandeln. Wer mit über 1,6 Promille Blutalkohol Rad fährt, wird als absolut fahruntüchtig eingestuft und begeht laut Gesetz eine Straftat. Neben einer entsprechenden Geldstrafe kann der Radfahrer dann auch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verdonnert werden. Wer an dem „Idiotentest“ nicht teilnimmt oder ihn nicht besteht, ist seinen Führerschein für einige Zeit los.

Diese Regeln in puncto Alkohol am Lenker gelten im übrigen auch für Pedelecs mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet. S-Pedelecs 45 gelten hingegen als Kfz. Für diese Radfahrer gilt, was auch für Autofahrer gilt: 0,5 Promille sind eine Ordnungs­widrigkeit, 1,1 Promille und mehr am Steuer gelten als Straftat.

Auch wenn auf der Straße radelnde Zweiräder Autofahrern oft ein Dorn im Auge sind: Radler müssen nicht automatisch auf Seitenwege ausweichen. Ist aber ein Radweg mit einem weißen Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet, müssen Radfahrer ihn benutzen, es sei denn, er ist aus diversen Gründen (Baustelle, parkende Autos, etc.) nicht befahrbar. Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Wer sich nicht da­ran hält, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro sowie eine Mitschuld im Falle eines Unfalls.

Sonderrechte für Kinder

Ein generelles Fahrverbot für Radler gilt sowohl in Fußgängerzonen als auch auf Gehwegen. Ausgenommen sind Kinder: Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie den Fußweg benutzen, zwischen acht und zehn haben sie die Wahl zwischen Gehweg und Straße. In besonderen Verkehrssituationen sollten Eltern aus Sicherheitsgründen erwägen, ob das begleitete Kind mit auf der Fahrbahn fährt oder gegebenenfalls gemeinsam der Gehweg benutzt wird. Verkehrsjuristen haben in Einzelfällen festgestellt, dass die Regelung der Straßenverkehrsordnung nicht immer praxisgerecht ist.

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Wissenswertes zu roten Ampeln

Spannung herrscht oft vor roten Ampeln. Hier lauert Konfliktpotenzial zwischen Auto- und Radfahrern. Doch wenn die Ampel rot zeigt, müssen Radler sich nicht hinten anstellen. Radfahrer dürfen bei stehendem Verkehr rechts an den Autos vorbeifahren. Wichtig dabei ist allerdings, dass sie dabei langsam fahren und äußerst umsichtig agieren.

Richtig teuer wird es, eine rote Ampel auf dem Drahtesel zu ignorieren: Wer eine rote Ampel auf dem Rad überfährt, zahlt bis zu 100 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind bis zu 160 Euro und ein Punkt im Flensburger Verkehrsregister fällig. Wenn eine besondere Ampel (mit Fahrradsymbol) angebracht ist, müssen Radfahrer auf dem Radweg sie beachten.

Musik hören beim Radfahren

Musik im Ohr ist beim Radeln prinzipiell erlaubt: Die StVO lässt das Tragen von Kopfhörern zu, solange der Radfahrer noch den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann. Ist die Musik zu laut, sind 15 Euro Bußgeld fällig.

Was die Außenwahrnehmung angeht, so kommt es auch auf die Art der Kopfhörer an. In-Ear-Kopfhörer, die im Gehörgang stecken oder solche, welche die komplette Ohrmuschel abschirmen, lassen viel weniger Umgebungsgeräusche zu als sogenannte Ear-Bud-Kopfhörer, die über einen Bügel ans Ohr gehängt werden. Die Ausnahme bilden Kopfhörer mit Awareness-Modus, eine „Aufmerksamkeits-Funktion“. Doch laut einer Studie führt Musikhören selbst bei normaler Lautstärke im Straßenverkehr zu einer verminderten Reaktionszeit um bis zu 20 Prozent, was das Unfallrisiko deutlich erhöht. Also doch lieber mal den Sound der Stadt genießen.

Handys und Helme

Telefonieren auf dem Rad ist tabu. Zur Rechenschaft gezogen werden Radfahrer, die sich mit einem Handy am Ohr erwischen lassen: Hierfür droht ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro.

Auch wenn Helmtragen äußerst sinnvoll ist, besteht bei uns auf dem Rad keine Helmpflicht. Anders sehen das die Juristen bei einer „sportlichen Fahrweise“: Mountainbike- oder Rennrad-Fahrer können bei Unfällen eine Mitschuld tragen, wenn sie keinen Helm tragen, da sie als „besonders gefährdete Radgruppe“ ein höheres Verletzungsrisiko trifft. Es kommt aber auf die Fahrweise an: Wer also das Rennrad zur Beförderung und nicht zur sportlichen Ertüchtigung nutzt, muss keinen Kopfschutz tragen. Aber schützend wäre er natürlich schon …

Schlaglicht auf Beleuchtung

Last but not least: das Licht. Sehen und gesehen werden ist wichtig auf dem Rad und durchaus nicht selbstverständlich. Ob Dynamolicht oder Akkulampe – es gibt viel Auswahl, wichtig ist die Funktionsfähigkeit. Vorgeschrieben sind ein weißes Abblendlicht vorne und ein rotes Rücklicht hinten. Der Scheinwerfer darf zusätzlich über Fernlicht verfügen – hier gilt nur zu beachten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Wichtig: Laut Gesetzgebung muss ein Dynamobetriebenes Fahrradlicht jederzeit funktionieren, während man ein Akkulicht nur dabei haben muss, wenn es die Bedingungen erfordern, zum Beispiel bei Dunkelheit aber auch im Nebel. Blinken dürfen die Lichter übrigens generell nicht.

Zusätzlich zum Licht sind im Straßenverkehr Reflektoren Pflicht: Sowohl vorne als auch hinten, an den Pedalen sowie in den Speichen (sogenannte „Katzenaugen“) oder in den Reifen. Bei den heutigen Fahrradreifen, insbesondere denen für den städtischen Einsatz, sind reflektierende Streifen Standard.

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Verzicht auf blinkende Lichter

Technisch bedingt werden viele Halogen- und LED-Scheinwerfer aber mit anderer Spannung betrieben. Streng genommen sind diese auch nicht gesetzeskonform, wenn sie mit Batterien unter oder über 6 Volt betrieben werden. Denn nur mit Akkus würde die Pflicht von 6 Volt entfallen. Mit der neuen Regelung ist es nun aber zulässig, eine Kombination aus Dynamoscheinwerfer und Batterierücklicht am Fahrrad zu führen. Darüber hinaus haben Front-Scheinwerfer und Rücklicht über ein Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu verfügen, die sogenannte K-Nummer, bestehend aus einer Zahl, dem Buchstaben K und einer Wellenlinie. Übrigens: Einige Lichter besitzen eine Blinkfunktion. Vorgeschrieben ist jedoch ein dauerhaftes Licht und entgegen landläufiger Meinung ist durch blinkende Lichter der Fahrradfahrer auch nicht sicherer, denn er ist für andere Verkehrsteilnehmer schwerer zu orten. Daher sollte auf blinkende Lichter stets verzichtet werden.

Ein Radfahrer muss sich also täglich durch einen Dschungel von Regeln und Gesetzen kämpfen. Wir hoffen, Sie haben jetzt den Durchblick.

Noch Fragen zu Verkehrsregeln?

Hier gibt es Antworten auf typische Fragen.

  • Darf ich über den Zebrastreifen mit meinem Rad fahren?

Radfahrer haben nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Sie müssen absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben.

  • Kann ich meinen Hund an der Leine mitführen?

Grundsätzlich ist es nach der Straßenverkehrsordnung verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen. Lediglich Hunde dürfen vom Fahrrad aus mitgeführt werden.

  • Müssen Radfahrer immer hintereinander fahren?

Nein, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen: In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer immer zu zweit nebeneinander fahren, ebenso dann, wenn sie einen „geschlossenen Verband“ (ab 16 Radfahrern) bilden.

  • Muss man beim Schild „Radfahrer absteigen“ runter vom Rad?

Nein, dieses Zusatzschild kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen.

  • Wen trifft die Schuld, wenn ich durch das Öffnen einer Autotür stürze?

Verletzt sich ein Radfahrer durch das Öffnen einer Autotür, so trifft meistens den Autofahrer die Schuld. Wichtig für den Radfahrer ist aber ein Mindestabstand von einem Meter zu den parkenden Autos zu halten. Wird dieser nicht eingehalten, trifft den Radfahrer eine Mitschuld.

  • Ist es rechtlich gesehen ein Problem, unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren?

Ja, schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.

  • Dürfen Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung fahren?

Ja, wenn die Einbahnstraße durch ein Schild dafür freigegeben wurde.

  • Müssen Radfahrer beim Abbiegen die ganze Zeit den Arm ausstrecken?

Nein, wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man z. B. nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen, oder auch während des Abbiegens.

  • Gilt Tempo 50 in der Stadt auch für Radfahrer?

50 km/h innerorts gelten als zulässige Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren.

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