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08.07.2011 | 09:44 h

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Urteilsspruch: Vater haftet nicht für 5-jährige Radlerin

Richter: Kinder brauchen Freiräume für den Umgang mit Gefahrensituationen

Ein Vater verletzt seine Aufsichtspflicht nicht, wenn er seiner 5-jährigen Tochter beim Weg in den Kindergarten erlaubt, die letzte Strecke alleine auf dem eigenen Rad voranzufahren. Vielmehr gehört es gerade zu den Erziehungspflichten von Eltern, ihren Kindern bewusst gewisse Freiräume zu gewähren, damit diese mit alltäglichen Gefahrensituationen selbständig umzugehen lernen. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Amtsgericht München betont (Az. 122 C 8128/10).

In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um den 1.350 Euro teuren Schaden an einem Mercedes-Benz. Dem vorm Kindergarten wartenden Mädchen war ihr Fahrrad versehentlich aus der Hand gerutscht und auf den Wagen gefallen, wobei zwei Fahrzeugtüren beschädigt wurden. Die Reparaturkosten dafür wollte die Autofahrerin vom Vater der 5-jährigen ersetzt haben. Schließlich sei er nach eigener Aussage dem Kind auf der letzten Wegstrecke zum Kindergarten hinterher geradelt und habe so im Augenblick des Unfalls in das Geschehen nicht eingreifen können, womit eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vorliege.

Dem widersprach das Gericht. "Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter. Eltern müssen nur das tun, was vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen notwendig ist, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz. Das immerhin 5 Jahre alte Mädchen war bis zu besagtem Malheur schon zweieinhalb Jahre selbst Rad gefahren - unfallfrei. Zwei Jahre davon auf dem täglichen Weg zum Kindergarten.

Zwar bedürfe es laut Münchener Richterspruch einer Aufsicht nichtschulpflichtiger Kinder, doch der Vater hätte den Unfall auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt zu seiner Tochter gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Rades seines Kindes hält.

(Quelle: www.anwaltshotline.de)

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