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20.09.2011 | 13:59 h

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Gleiches Recht für Radfahrer

Erstmals erhält ein unfallgeschädigter Fahrradfahrer gerichtlich eine Entschädigung für abstrakt bezifferten Nutzungsausfall zugesprochen.

Was bisher nur für Autofahrer galt, ist nun erstmals vor Gericht auch einem Fahrradfahrer zuerkannt worden: Die Möglichkeit der abstrakten Bezifferung des Nutzungsausfalles für ein Fahrrad. Diese richtungweisende Entscheidung, die in zweiter Instanz vor dem Landgericht Lübeck (Urteil vom 08.07.2011, Az.: 1 S 16/11) fiel, wurde von der Kanzlei FleetAdvokat in Braunschweig herbeigeführt.


Der Kläger, der angeführt hatte, dass auch der Verlust eines Fahrrades einen
Nutzungsausfall darstellt und kann nun  eine Entschädigung in Höhe von 195,90 € geltend machen, da er sein Fahrrad unfallbedingt 35 Tage lang nicht nutzen konnte. Die Kammer folgte hier der Auffassung, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen ist, etwa wenn dieses regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Die Voraussetzung, dass der Kläger auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen ist, sah das Gericht als erfüllt an. Es besteht nach Ansicht des Gerichtes auch kein Grund, in diesem Zusammenhang zwischen PKW- und Fahrradhaltern einen Unterschied zu machen.


Das Gericht hat hier erstmalig und „ausnahmsweise“ eine abstrakte Nutzungsausfallberechnung anhand der um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40 Prozent reduzierten Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad vorgenommen. Anders als bei PKW existieren für Fahrräder keine Nutzungsausfalltabellen, aus denen sich ein abstrakter Entschädigungsbetrag ermitteln lässt. Bisher musste der geltend gemachte Nutzungsausfall in jedem Einzelfall stets konkret beziffert werden, was mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war.


Ferner hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger
nicht auf die alternative Nutzung seines nicht verkehrssicher ausgestatteten
Rennrades verwiesen werden kann. Auch der Rückgriff auf vorhandene
gewerbliche Fahrzeuge aus dem Betrieb des Klägers oblag diesem nicht.
„In Zukunft wird jeder, der im Straßenverkehr auf Reifen unterwegs ist, die
Möglichkeit haben, nach einem unverschuldeten Unfall den Nutzungsausfall
geltend zu machen
“, so Rechtsanwalt Christian Krumrey von der Kanzlei
FleetAdvokat.

(Quelle: )

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