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16.09.2011 | 11:14 h

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Ein Irrweg: Radfahren auf Gehwegen

ADFC: Radfahrer haben vor Gericht schlechte Karten

Foto: Archiv

Radfahrer, die auf dem Gehweg fahren und in einen Unfall verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Karten. In einer Pressemitteilung schildert der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) einige Fälle aus der Praxis. Grundtenor ist: Vollen Schadensersatz erhalten Radfahrer als Geschädigte nicht, meist gehen sie sogar leer aus.
Wenn Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrer freigegeben sind, sind sie ausschließlich Fußgängern vorbehalten, so der ADFC. „Radfahrer müssen dort entweder absteigen oder auf die Fahrbahn ausweichen“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn – selbst dann, wenn vorhandene Radwege wegen ihres Zustands unbenutzbar sind (OLG Düsseldorf 15 U 53/94). „Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten Radfahrer irrtümlich oftmals für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung“, so Huhn weiter. Kommt es dabei zum Unfall, könnten die Gerichte wie das Landgericht Erfurt entscheiden und dem Radfahrer die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Bislang sind Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Radfahrern eher selten vor Gericht, „meistens treffen Radfahrer auf Gehwegen auf Kraftfahrzeuge, mit denen sie nicht gerechnet haben", sagt Huhn. Überwiegend kommen diese aus Tiefgaragen, von Tankstellen, Parkplätzen oder anderen Grundstücken und dürfen den Gehweg queren – allerdings nur mit äußerster Vorsicht (§ 10 StVO). Gelingt dem Autofahrer der Nachweis, dass er im Schritttempo oder noch langsamer über den Gehweg gefahren ist, geben Richter überwiegend Radfahrern die Schuld.
Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Rad fahrende Kinder und Fußgänger in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer achten müssten, lassen Richter nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrern sind Kinder und Fußgänger hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).


Ganz schlecht stehen die Chancen auf Schadensersatz, wenn Radfahrer vom Gehweg kommend eine Seitenstraße queren. Der Autofahrer hat dann Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09); rechts vor links gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Von der Hauptstraße abbiegende Autofahrer müssen nicht mit Radfahrern rechnen, die unerlaubt auf dem Gehweg fahren und ihren Weg kreuzen (AG Hildesheim 40 C 21/08 – falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 – schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).

(Quelle: )

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