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08.06.2011 | 13:56 h |
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Redaktion: |
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Service |
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Parkende Fahrzeuge dürfen nicht Radfahrwege blockieren |
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Richter: Abschleppen auch bei nur teilweiser Behinderung zulässig |
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Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 5 A 954/10).
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(Quelle: ) |
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