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12.01.2009 | 11:37 h

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Dr.Pätzold/Deutsche Anwaltshotline

 
 
 

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Führerscheinentzug trotz rechtswidriger Blutentnahme

(12.01.09/df) Behördliches Unrecht bei der polizeilichen Kontrolle eines Verkehrssünders hebt die gesetzliche Verantwortung für sein Vergehen nicht auf. Zumindest dann nicht, wenn sich das Eingreifen der Beamten mit dem Schutz der unmittelbar gefährdeten Rechte unbescholtener Mitbürger erklären lässt. Das hat im Falle einer Fahrradfahrerin, deren Autoführerschein ....



... nach einer rechtswidrigen Blutentnahme entzogen worden war, das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 4 A 139.08).


Richter: Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit hat Vorrang


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geriet die 29-jährige Radlerin mit geröteten und glasigen Augen, undeutlicher Aussprache und starkem Alkoholgeruch in eine frühmorgendliche Polizeikontrolle. Bei der von den Beamten unmittelbar veranlassten Blutentnahme traten nicht nur 1,45 Promille Alkohol zu Tage, sondern auch deutliche Spuren von Amphetamin, was auf einen erheblichen Cannabiskonsum hinwies. Woraufhin die Polizei der Frau sofort die Fahrerlaubnis entzog - zu Unrecht, wie die Delinquentin meinte. Schließlich sei die Blutentnahme ohne vorgeschriebene richterliche Anordnung erfolgt. Damit dürften die hieraus gewonnenen Erkenntnisse nicht in die umstrittene Entscheidung zum Führerscheinentzug einfließen.



Dem widersprach das Berliner Gericht. "Die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess sind nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Berliner Beschluss. Die Behörde habe nämlich auch die Rechte Dritter zu beachten, die vor gefährlichen Kraftfahrern geschützt werden müssen. In diesem offensichtlichen Drogen-Fall sei die allgemeine Wahrung der Verkehrssicherheit wichtiger als das persönliche Interesse der Verkehrssünderin, von ihrer Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, weil die Beamten die Blutuntersuchung nicht alleine hätten veranlassen dürfen.


(Quelle: (#. 4892))

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