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29.11.2011 | 12:19 h

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Gerichtsurteil bei Verkehrsunfall: Entschädigung für Fahrrad-Ausfall

Richter: Unfallopfer ist auf sein Fahrrad für eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrrad so schwer beschädigt, dass der schuldlose Fahrer längere Zeit ohne Zweirad auskommen muss, ist ihm – zusätzlich zur Lieferung eines gleichwertigen Ersatzrads – dieser Ausfall vom Unfallverursacher zu ersetzen. Und zwar so lange, bis das Austauschgefährt bei ihm eintrifft. So hat das Landgericht Lübeck kürzlich in einem Urteil entschieden (Az. 1 S 16/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Unfallopfer vor dem Crash regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. Die hanseatische Urteils-Begründung: Rechtlich gesehen gibt es keinen Grund Pendler, die mit dem Rad zur Arbeit fahren anders zu behandeln, als Autofahrer. Denn schließlich handelt es sich bei dem beschädigten Rad um einen Gegenstand, auf dessen ständige Verfügbarkeit das Unfallopfer unbestreitbar für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen ist.

Die Höhe der Entschädigung ist laut dem Lübecker Richterspruch unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises für ein solches Fahrrad zu ermitteln. Da es sich in oben genannten Fall um ein hochwertiges, nur selten in einer Vermietung anzutreffendes Gefährt handelte, hielten die Landesrichter das Gutachten eines vom Amtsgericht in der Vorinstanz bestellten Sachverständigen für plausibel.

Dieser schlug eine Entschädigung für die erste Ausfallwoche 99 Euro, für jeden weiteren Tag zwischen 12 und 13 Euro, sowie ab der dritten Woche die Hälfte des Tagesmietpreises vor. Grund hierfür: Das zur Verfügung gestellte Ersatzfahrrad wurde erst 35 Tage nach dem Unfall angeliefert. Damit ergibt sich ein Mietpreis für fünf Ausfall- Wochen von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro.

(Quelle: )

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