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aktiv Radfahren LICHTLEXIKON
ELEKTRISCHE GRUNDBEGRIFFE
Watt – elektrische Leistung. Laut StVZO muss ein Dynamo mindestens 3,0 Watt Leistung abgeben – 2,4 Watt für den Scheinwerfer, 0,6 Watt für das Rücklicht (diese Standardisierung macht es dem Radfahrer möglich, Produkte unterschiedlicher Hersteller zu kombinieren). Bei batterie-/akkubetriebenen Anlagen ist keine Wattzahl festgelegt.
Volt – Spannung. StVZO-konforme Dynamobeleuchtungsanlagen arbeiten mit 6,0 Volt Nennspannung. Ausnahmegenehmigungen gibt es für 12-Volt-Anlagen. Moderne LED-Scheinwerfer arbeiten am Dynamo real bei 7-8 Volt.
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LICHTTECHNISCHE BEGRIFFE
Candela – Lichtstärke. Ausgestrahlte Lichtmenge in eine bestimmte Richtung, nicht auf eine Entfernung bezogen, wird in Candela gemessen (z.B. 1000 cd = 10 lx in 10 m Entfernung). Ursprünglich war die Lichtstärke einer Kerze mit 1 Candela definiert.
Lumen – Lichtstrom. Wert, der die gesamte ausgestrahlte Lichtmenge eines Leuchtmittels angibt. Der Lichtstrom gibt die Lichtleistung des Leuchtmittels an.
Lux – Beleuchtungsstärke. Helligkeitswert an einem bestimmten Punkt. Die Beleuchtungsstärke (Lux-Wert) nimmt quadratisch mit der Entfernung ab. Prüfvorschriften für Fahrradscheinwerfer beziehen sich auf Beleuchtungsstärken in 10 m Entfernung. Die erwähnte Kerze hätte hiernach 0,01 Lux in 10 m Entfernung.
Lumen pro Watt – Lichtausbeute. Ausgesendeter Lichtstrom pro eingesetzte elektrische Leistung. Halogenlampe 15–25 lm/W; Hochleistungs-LED 30–100 lm/W, Gasentladungslampe ca. 50–100 lm/W. Der Lichtstrom ist schwierig zu messen, und viele Herstellerangaben dazu sind zweifelhaft oder zumindest nicht vergleichbar.
Farbtemperatur – gibt die Farbe des weißen Lichtes an, wird in Kelvin (K) gemessen. Eine Halogenglühlampe (2 850 K) hat ein gelblicheres Licht als eine weiße LED (etwa 5 500 K). Das weiße LED-Licht ist dabei deutlich kälter und gleicht eher einer Leuchtstoffröhre. Gelbliches, wärmeres Licht von Halogenlampen ist im Gegensatz aber angenehmer fürs Auge.
GESETZLICHE BEGRIFFE
10-Lux-Regelung Die „10-Lux-Regelung“ greift bei den technischen Anforderungen der StVZO. In ihr wird u.a. festgelegt, dass ein Rad- scheinwerfer im hellsten Punkt mindestens eine Helligkeit von 10 Lux in 10 Meter Entfernung haben muss. Diese Mindestanforderung ist seit 2007 in Kraft getreten. Vorher galten mindestens 7 Lux für Halogenscheinwerfer und mindestens 4 Lux für Scheinwerfer mit Normalglühlampe und batteriebetriebenem Scheinwerfer. Scheinwerfer, die diese Regel nicht erfüllen, dürfen nicht vom Hersteller ausgeliefert werden.
Überspannungsschutz – auch vorgeschrieben ist, dass ein Dynamo einen Überspannungsschutz haben muss. Dieser schützt bei Ausfall des Scheinwerfers das Rücklicht vor dem Durchbrennen. Gilt auch umgekehrt. Alternativ kann der Überspannungsschutz im Scheinwerfer untergebracht sein.
Die „11-kg-Regel“ besagt, dass an Rennrädern unter 11 kg erlaubt ist, anstelle des Dynamos eine zugelassene batterie- bzw. akkubetriebene Beleuchtung zu haben. Dies hätte durch die StVZO-Novelle, die im Bundesrat gescheitert ist, auch für Mountainbikes bis 13 kg Gewicht gelten sollen. Schade.
Der Grund für diese seltsam anmutende Gewichtsregelung: Ursprünglich waren für alle Fahrräder Dynamos als „unerschöpfliche“ Energiequelle vorgeschrieben. Damals gab es aber noch keine Nabendynamos und Reibraddynamos hätten leichte Rennreifen schnell zerstört. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine Ausnahmeregelung für Rennräder getroffen und diese über das Gewicht definiert.
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