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Radfahrer dürfen den Überweg zwar nutzen - die gleichen Rechte wie Fußgänger haben sie aber nur dann – wenn sie absteigen und schieben!
Kommt es beim Überqueren der Straße zu einem Unfall, verliert der Radfahrer trotzdem nicht alle Ersatzansprüche. Es steht ihm in der Regel noch immer der halbe Schadensersatz zu - entschieden die Amtsgerichte Köln (266 C 135/83) und Brakel (7 C 676/95) und haben in solchen Fällen dem Radfahrer immerhin noch den halben Schadensersatz zugesprochen. Anders sieht die Sache aus, wenn der Radfahrer das Rad schiebt oder damit auf einem Pedal stehend über den Zebrastreifen rollt: Dann wird er wie ein Fußgänger behandelt und hat Vorrang.
Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind Personen, die ein Fahrrad schieben, wie Fußgänger einzustufen. <br<br>Das Kammergericht Berlin (und das Oberlandesgericht Stuttgart; KG Berlin 12 U 68/03 und OLG Stuttgart 5 Ss 479/87) kamen außerdem zu dem Schluss, dass dies auch dann noch gilt, wenn ein Radler sich auf einem Pedal stehend von der Fahrbahn abstößt. Generell ist man auf dem Fahrrad auf dem Zebrastreifen nicht bevorrechtigt (OLG Hamm 13 U 219/91).
Fährt ein Radfahrer auf der Straße auf einen Zebrastreifen zu, gelten für ihn die gleichen Regeln wie für andere Fahrzeugführer: Fußgängern und Rollstuhlfahrern müssen sie das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.
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