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.... für Rennrad-Fahrer gälten strengere Regeln als für Freizeitfahrer.
Hobby-Radsportler müssen einen Schutzhelm tragen, wenn sie mit dem Rennrad auf öffentlichen Straßen unterwegs sind. Anderenfalls haben sie bei Unfällen mit Kopfverletzung nur ein einen verringerten oder gar keinen Schadenersatzanspruch. Das geht aus im März veröffentlichten Entscheidung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Ein 67-jähriger Rennradfahrer hatte vor dem Gericht auf Schadenersatz geklagt. Er war im Sommer 2005 ohne Helm gestürzt, als er einem Traktor ausweichen wollte, und hatte schwere Kopfverletzungen erlitten. Bereits das Landgericht hatte seine Klage abgewiesen, weil er nicht auf Sicht und zu schnell in eine Kurve gefahren sei. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil.
Es ergänzte aber, dass der Radfahrer auch deshalb ein Mitverschulden an dem Unfall trage, da er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe. Während man dem normalen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen nutze, nicht ohne weiteres abverlangen könne, einen Sturzhelm zu tragen, sei die Lage bei Radsportlern und anderen besonders gefährdeten Radfahrergruppen anders zu beurteilen, befanden die Richter. Sie hätten die Pflicht, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf I-1 U 182/06)
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